… zur Fristsetzung
Reicht es aus, im Fristsetzungsschreiben den anderen zu „umgehenden“ oder „unverzüglichen“ Handeln aufzufordern oder muss man einen bestimmten Endtermin benennen?
Geht in Vertragsverhältnissen etwas schief, so muss man den Vertragspartner in der Regel erst zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen auffordern. Erst danach kann man selbst tätig werden und die entstehenden Kosten als Schadensersatz berechnen. Das betrifft z.B. den Vermieter, der bei Auszug des Mieters von diesem die Vornahme von Schönheitsreparaturen verlangt. Erst wenn der Mieter einer entsprechenden Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt, kann der Vermieter selbst tätig werden. Im Hinblick auf das Aufforderungsschreiben stellt sich die Frage, ob hier eine bestimmte Frist gesetzt werden muss.
Was sagen die Gerichte?
In Übereinstimmung mit der Mehrheitsmeinung in der Kommentarliteratur
ist das LG Bochum (I – 9 S 73/08) der Meinung gewesen, dass
in dem Fristsetzungsschreiben ein bestimmter Endtermin genannt
werden muss. Der BGH (WuM 2009, 580) sah dies in der Revisionsinstanz
anders und hob das Urteil des LG Bochum auf.
Im entschiedenen Fall hatte der Käufer eines Gebrauchtfahrzeuges
Mängel am Motor des Fahrzeuges festgestellt, die Werkstatt
zur umgehenden Beseitigung aufgefordert und angekündigt,
andernfalls eine andere Werkstatt zu beauftragen. Nach Meinung
des BGH sei den entsprechenden Vorschriften im BGB nicht zu entnehmen,
dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt
sein müsse. Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung „in
angemessener Zeit“, „umgehend“ oder „so
schnell wie möglich“ zu bewirken, würde eine zeitliche
Grenze gesetzt, die im Einzelfall bestimmbar sei. Dem Schuldner
solle mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass
er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen
könne, sondern dass es eine zeitliche Grenze gebe.
Praxishinweis:
Das Urteil bedeutet eine große Erleichterung für die Praxis. Gleichwohl wird es auch zukünftig nicht falsch sein, beispielsweise dem Mieter bei der Aufforderung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen einen konkreten Endtermin zu setzen.
von RA Kai-Peter Breiholdt
Breiholdt Rechtsanwälte, Berlin