Urteil: Provision ohne Nachweis oder Vermittlung?
Zur Auslegung eines „selbständigen“ Provisionsversprechens
BGH, Urteil vom 12.10.2006 – III ZR 331/04
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Sachverhalt:
Die Beklagte betraut die Klägerin, eine Maklerin, mit dem Verkauf eines
Hauses. Die Klägerin fertigt ein Exposé und inseriert das Objekt.
Später findet die Beklagte selbst eine Kaufinteressentin. Ohne dass die
Klägerin an den Verhandlungen mitwirkt, kommt es zum Abschluss eines
notariellen Kaufvertrages. Nach Abschluss des Kaufvertrages beansprucht die
Klägerin von der Beklagten Maklerprovision mit der Behauptung, diese
habe ihr vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugesichert, sie zahle ihr bei
dem Verkauf des Hauses auf jeden Fall eine Maklerprovision. Die Beklagte behauptet
dagegen, es sei nur vereinbart gewesen, dass der Käufer eine Provision
zahlen müsste.
Das Landgericht gibt der Klage statt; das Oberlandesgericht weist
sie ab. Der BGH hebt das Urteil des OLG auf und verweist die Sache an das
OLG zurück.
Gründe des Gerichts:
Das OLG hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Verkaufsbemühungen
der Klägerin seien für den Verkaufsabschluss nicht ursächlich
gewesen. Das nachträgliche Versprechen einer Provisionszahlung, ohne
dass hierfür eine weitere Maklerleistung erbracht worden sei, stelle
ein schenkweises Leistungsversprechen dar. Da dies entgegen der Vorschrift
des § 518 BGB aber nicht notariell abgegeben worden sei, sei es formnichtig.
Dem hält der BGH entgegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision
unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet
werden kann. Eine Provision könne zum Beispiel einen verschleierten Teil
des Kaufpreises darstellen; ein „selbständiges“ Provisionsversprechen
könne aber auch gegeben werden, um die Veräußerungsbereitschaft
zu fördern. Letztlich könne die Provision auch Vergütung für
gewisse, nicht unter § 652 BGB fallende Dienstleistungen sein.
Von daher könne auch das angebliche Versprechen der Beklagten, sie zahle
der Klägerin beim Verkauf des Hauses auf jeden Fall eine Maklerprovision,
eine Entgeltung der bereits von der Klägerin erbrachten Leistungen (Verkaufsbemühungen)
sein.
Ob diese Zusage allerdings tatsächlich von der Beklagten gemacht worden
sei, müsse von dem OLG noch aufgeklärt werden.
Rechtliche Einordnung:
Dass Zahlungsansprüche von Maklern sich nicht nur auf einen Maklervertrag
nach § 652 BGB stützen lassen, ist den Lesern dieser Zeitung sicherlich
nicht neu. Solche Ansprüche können zum Beispiel auch aus den sogenannten „Maklerlauseln“ in
Kauf- oder Mietverträgen erwachsen, wenn es sich dabei rechtlich um echte
Verträge zu Gunsten Dritter handelt. Es kann weiter den Fall geben, dass
ein Makler zugleich Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist und dem Verkauf
der im Sondereigentum stehenden Wohnung nach der Teilungserklärung zustimmen
muss. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass der Käufer – vorausgesetzt,
er hat Kenntnis von der Situation – ein sogenanntes selbständiges
Provisionsversprechen gegenüber dem Makler/Verwalter abgibt.
Kommentar:
Die Entscheidung ist aus Maklersicht zu begrüßen. Gleichwohl zeigt
sie wieder die üblichen Schwierigkeiten, mit denen Makler (und ihre Anwälte)
häufig zu kämpfen haben: Die (behauptete) Vereinbarung wurde nur
mündlich getroffen und muss im Gerichtsverfahren deshalb aufwendig bewiesen
werden.
von RA Kai-Peter Breiholdt
Breiholdt Rechtsanwälte, Berlin